Beteiligungsrechte der Personalvertretung

Beteiligungsrechte:

Generell kann man laut Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) drei Möglichkeiten der Beteiligung unterscheiden:

  1. Die Mitwirkungsrechte 
  2. Die Mitbestimmungsrechte
  3. Die Anhörung

 

Die Mitwirkung                          

§78 Abs. 1 und 2 sowie § 79 BPersVG

Die Mitwirkung dient der Kommunikation zwischen Dienststelle und Personalvertretung.

Maßnahmen müssen vor deren Durchführung der Personalvertretung zu Kenntnis gebracht werden und es muss die Möglichkeit gegeben werden eigene Vorstellungen zur geplanten Maßnahme einzubringen.

Diese Beratungen sind zwingend vorgeschrieben.

 

Die Mitbestimmung z.B. bei allen personellen Einzelmaßnahmen (Einstellung, Versetzung, Beförderung) §§75 bis 77 BPersVG

Hier wird unterschieden zwischen der eingeschränkten und uneingeschränkten Mitbestimmung.

Diese unterscheiden sich nur dann, wenn die Parteien zu keiner Einigung kommen.

Sollte es, ggf auch bei einer Stufenvertretung, zu keiner Einigung kommen, so entscheidet bei der uneingeschränkten Mitbestimmung die Einigungsstelle abschließend.

Wobei bei bei der eingeschränkten die Einigungsstelle nur eine Empfehlung abgibt und die oberste Dienstbehörde entscheidet.

 

Die Anhörung

§ 78 Abs. 3 bis 5 BPersVG noch erwähnen.

Dieses gilt z.B. bei Änderungen von Arbeitsabläufen und/oder Arbeitsverfahren.und bei einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat sollte dieses auch von beiden Seiten rege genutzt und ernstgenommen werden.

 

Zu den Beteiligungsrechten hat der Personalrat auch ein Inititativ- und ein Informationsrecht.

 

Das Informationsrecht

§ 68 Abs 2 BPersVG

Die Dienststelle muss den Personalrat über beabsichtige Maßnahmen umfassend informieren, damit dieser seine Rechte und Aufgaben wahrnehmen kann.  Die Dienststelle muss dem Personalrat dazu alle benötigten Unterlagen aushändigen.

Personalakten dürfen aber nur mit Zustimmung des Beschäftigten eingesehen werden.

 

Das Initiativrecht

§ 70 BPersVG

Dieses besagt, dass der Personalrat einen Initiativantrag an die Dienststelle stellen kann und er die Durchführung von Maßnahmen beantragen und diese ggf. auch gegen den Willen der Dienststelle durchsetzen darf.

 

Nähere Erläuterungen zu den Themen findet Ihr unter folgendem Link des DBB

http://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/briefe_mitbestimmung/mitbestimmungsverfahren.pdf

 

 

 

 

 

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